Winterdienst an der Bergstraße: Pflichten für Eigentümer und Vermieter
Stand: November 2026
In Weinheim müssen Gehwege nach der Räum- und Streupflichtsatzung montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein, die Pflicht endet um 20.00 Uhr. Verpflichtet sind Eigentümer und Besitzer wie Mieter. Salz ist auf ein Mindestmaß zu beschränken, das Bußgeld beträgt bis 500 Euro.
Wer in Weinheim verpflichtet ist
Die Stadt Weinheim hat die Pflicht zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege per Satzung auf die Straßenanlieger übertragen. Grundlage ist § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Die Satzung wurde am 29.11.1989 beschlossen und zuletzt am 19.11.2014 geändert, die Änderung ist am 03.12.2014 in Kraft getreten.
Straßenanlieger im Sinne der Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben, also ausdrücklich auch Mieter und Pächter. Mehrere Verpflichtete für dieselbe Fläche haften gesamtschuldnerisch, sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einseitigen Gehwegen sind nur die Anlieger auf der Gehwegseite verpflichtet.
Die Pflicht gilt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Sie gilt nicht für Anlieger in Fußgängerzonen und nicht für Gehwege in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie in Friedhöfen.
Zeiten, Breiten, Streumittel in Weinheim
Nach § 7 der Satzung müssen die Gehwege montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Die Flächen sind grundsätzlich auf mindestens 1,00 m Breite zu räumen. Für jedes Haus ist ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,00 m freizuhalten. Wo es auf keiner Straßenseite einen Gehweg gibt, gilt ein Streifen von 1,50 m am Fahrbahnrand. Der Schnee ist auf dem restlichen Teil der Fläche oder am Fahrbahnrand anzuhäufen, Straßenrinnen und Kanaleinläufe sind freizuhalten, dem Nachbarn darf er nicht zugeführt werden. An Haltestellen muss bis zur Bordsteinkante gestreut und geräumt werden, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Zum Streuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Salz oder salzhaltige Stoffe sind auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken. Stehen am oder auf dem Gehweg Bäume oder Sträucher, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist Salz ganz verboten.
Reinigung im Rest des Jahres und Bußgeld
Die Satzung regelt nicht nur den Winter. Nach § 4 erstreckt sich die Reinigungspflicht vor allem auf Schmutz, Abfall, Wildwuchs und Laub. Die Flächen sind in stets reinlichem Zustand zu halten, die Reinigung erfolgt nach Bedarf. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen geschüttet werden.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Die Satzung nennt eine Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro, bei fahrlässigem Handeln höchstens 250 Euro. Daneben bleibt die zivilrechtliche Haftung: Wer eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und damit einen Unfall verursacht, kann schadensersatzpflichtig sein.
Für Vermieter bedeutet das: Die Pflicht lässt sich vertraglich an Mieter oder Dienstleister geben, aber nicht abschütteln. Wer den Winterdienst vergibt, sollte schriftlich festhalten, welche Flächen gemeint sind, ab wann geräumt wird und wie Einsätze dokumentiert werden. Bei Bergstraßenglanz beginnen Einsätze bei Glätte vor 7:00 Uhr und werden mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme festgehalten.
Vergleich mit den Nachbarorten
Wer Objekte in mehreren Orten betreut, sollte die Unterschiede kennen. In Schriesheim gilt werktags 7.00 Uhr und sonn- und feiertags 8.00 Uhr, die Pflicht endet um 21.00 Uhr, geräumt wird in der Regel auf 1,50 m Breite, auftauende Mittel sind verboten. In Ladenburg gelten werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 8 Uhr, Ende 20 Uhr, 1,5 m Breite, auftauende Mittel nur ausnahmsweise bei Eisregen. In Laudenbach muss werktags erst bis 7.30 Uhr geräumt sein, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, Ende 20.00 Uhr, bei 1 m Breite. Hemsbach nennt werktags 7.00 Uhr, sonn- und feiertags 8.00 Uhr, Ende 21.00 Uhr und eine Mindestbreite von 1,20 m.
Birkenau liegt in Hessen und hat statt einer Streupflichtsatzung eine Straßenreinigungssatzung: Räumpflicht von 7.00 bis 20.00 Uhr, ein Zugang von mindestens 1,25 m, bei einseitigem Gehweg wechselt die Pflicht je nach Jahresendziffer zwischen den Straßenseiten. Für Hirschberg konnten wir keine veröffentlichte Satzung finden, dort hilft die Auskunft der Gemeinde.
Die Orte im Einzelnen: Schriesheim, Ladenburg, Hemsbach, Laudenbach, Birkenau und Hirschberg. Die Leistung selbst: Hausmeisterservice.
Quellen
- Stadt Weinheim: Räum- und Streupflichtsatzung (zuletzt geändert am 19.11.2014)
- Stadt Schriesheim: Streupflicht-Satzung vom 10. Dezember 2020
- Stadt Ladenburg: Streupflicht-Satzung vom 9. November 1989, geändert 26. September 2001
- Stadt Hemsbach: Streupflichtsatzung
- Gemeinde Laudenbach: Streupflichtsatzung vom 14. Dezember 1989
- Gemeinde Birkenau: Straßenreinigungssatzung (Beschluss vom 20.09.2005)
- Serviceportal Baden-Württemberg: Reinigungs-, Räum- und Streupflicht